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A SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Vertragsbeziehungen jedweder Art sowie sonstige Leistungen der Jochen Clemens GmbH ( JC ) und deren Kunden (darunter sind Partner und Endkunden von JC sowie Endkunden von Partnern zu verstehen). Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für JC nur bindend, wenn diese durch JC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Im übrigen sind entgegenstehende Geschäftsbedingungen JC gegenüber rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Bei Nichtanerkennung der Bedingungen durch den Kunden hat dieser allfällige bereits empfangene Ware auf seine Kosten und sein Risiko spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung an JC zurück zu senden und die Löschung im Fall einer bereits erfolgten Installation auf seinem System schriftlich zu bestätigen.
Je nach Umfang und Inhalt der in den einzelnen Verträgen spezifizierten Leistungen der JC gelten ggf. zusätzlich die Bedingungen in den einzelnen Abschnitten für B Softwarelizenzen, C Softwarepflege und Hotline-Services und D Dienstleistungen. Generell gültig sind E Gemeinsame Bedingungen.
B SOFTWARELIZENZEN
Vertragsgegenstand
JC überlässt dem Kunden Standardsoftware und/oder nach separater Beauftragung des Kunden speziell für ihn erstellte Individualsoftware inklusive dazugehöriger Dokumentation (zusammen “Software”) zur Nutzung. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer einmaligen oder fortlaufenden periodischen Lizenzgebühr. Damit verbundene Dienstleistungen wie Installation, Schulung, Beratung, Softwarepflege u.a.m. sind in separaten Verträgen zu regeln.
Nutzungsrecht
JC räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für die in den Softwarelizenzverträgen spezifizierten oder von JC schriftlich freigegebenen Systemplattformen und Anzahl von Nutzern ein. Die Regelungen gelten auch für Änderungen, Bearbeitungen und Neulieferungen von Software, die gemäß den Softwarepflegebedingungen von JC überlassen werden.
JC schuldet im Rahmen der Softwareüberlassung nicht die Verbesserung und Weiterentwicklung der Software. Diese sind Gegenstand eines gesonderten Softwarepflegevertrages.
Der Kunde ist berechtigt im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, soweit der entsprechende Datenträger mit einem JC-Schutzrechtsvermerk versehen wird.
Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt:
die Software zu verändern, zu decompilieren oder in sonstiger Weise selbst zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten zu lassen; es sei denn mit schriftlicher Zustimmung durch JC.
die Software Dritten ganz oder teilweise zu übertragen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
Mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Nutzungsrechts bleiben sämtliche Rechte an der Software nebst Dokumentationen bei JC oder (soweit es sich um “Drittprodukte” handelt) den Lizenzgebern von JC. Dem Kunde ist insbesondere bekannt, dass die Software dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes wie auch internationaler Verträge über das Urheberrecht unterliegt.
Dauer der Überlassung
Das Nutzungsrecht beginnt nach Bezahlung der Lizenzgebühren an JC.
JC ist berechtigt, dem Kunden nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung das Nutzungsrecht zu entziehen und die Verträge aufzulösen, wenn der Kunde sich nicht an die Nutzungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziff. 2 hält. Eine Rückvergütung bereits bezahlter Lizenzgebühren erfolgt nicht.
Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Computerprogramme zu löschen und die Anwenderdokumentation zu vernichten oder zu löschen. Der Kunde hat dem Lizenzgeber (JC oder Partner) die Löschung aller Kopien schriftlich zu bestätigen.
Lieferung, Einführung
JC liefert die Software auf gängigen Datenträgern oder per Download. Der Lieferumfang umfasst auch ein Handbuch in elektronischer Form. Die Lieferung gilt mit Zugang beim Kunden als erfolgt. Eine darüber hinausgehende Einführung in die Software erfolgt nur bei Abschluss eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages. Eine Abnahme der Software wird nur durchgeführt, wenn es sich dabei um Individualsoftware handelt und die Abnahme vertraglich vereinbart wurde.
Der Kunde ist für den Einsatz der Software selbst verantwortlich, insbesondere für die Bereitstellung der Hardware, Anwendung der Software und Datensicherung.
Hält JC einen schriftlich als verbindlich bestätigten Liefertermin nicht ein, ist der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Kunde bei Verzug nicht zu.
Lizenzgebühren
Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung einer einmaligen oder fortlaufenden periodischen Lizenzgebühr gemäss Lizenzvertrag. Die Höhe für die Softwarelizenzen richtet sich, soweit nicht besonders vereinbart, nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen JC-Listenpreis. Die Rechnungsstellung seitens JC erfolgt mit Lieferung gem. Ziff. 4. Soweit die Vergütung in periodischen Abständen vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung zu Beginn der Periode jeweils im voraus.
Gewährleistung
JC gewährleistet, dass die Software im wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen entspricht und frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Programms zu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder erheblich mindern. Unerhebliche Abweichungen oder Minderungen (solche liegen vor, soweit der Kunde die Software produktiv nutzt) bleiben außer Betracht.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung zu verlangen Die Gewährleistung erfolgt durch Lieferung fehlerfreier Software, die der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem Vertragszweck entspricht. An Stelle der Nachlieferung ist JC nach eigener Wahl auch zur Nachbesserung berechtigt.
Dem Kunde bleibt es für den Fall, dass ein Mangel durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden kann oder deren Maßnahmen unzumutbar sind, vorbehalten, nach angemessener Fristsetzung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte bestehen nicht.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung gem. Ziff. 4.
Etwa auftretende Mängel sind nach ihrer Feststellung durch den Kunden umgehend und in nachvollziehbarer Weise, mit den von JC dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen geltend zu machen.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf etwaige Mängel, die auf Veränderungen der Software und/oder der vereinbarten Hardware-Voraussetzungen durch den Kunden oder auf die Verwendung anderer als die vertraglich vereinbarten oder von JC schriftlich freigegebenen Systemplattformen zurückzuführen sind. JC leistet auch keine Gewähr für etwaige Mängel, die auf Fehler bei der Handhabung und Bedienung der Software durch den Kunden beruhen, insbesondere, wenn den Anweisungen des mitgelieferten Begleitmaterials oder sonstigen Hinweisen von JC nicht Folge geleistet wird. Das Gleiche gilt bei versuchten Änderungen oder Bearbeitungen bezüglich der überlassenen Software durch Personen, die hierzu nicht von JC autorisiert sind.
Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung gerügter
Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Er bringt von JC überlassene Prüfprogramme zur Ausführung, teilt diagnostizierte Fehler mit, führt eventuelle notwendige Änderungen an Software auf Weisung von JC durch oder wird JC erlauben, die Feststellung oder Beseitigung von Fehlern durch Fernwartung selbst vorzunehmen.
JC übernimmt keine Gewährleistung für im Lizenzvertrag allfällige als “Drittprodukte” bezeichnete Fremdprodukte. JC ist
insoweit berechtigt, zum Zwecke der Gewährleistung seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten von Drittprodukten an den Kunden abzutreten. JC unterstützt ggf. den Kunden diese Ansprüche geltend zu machen und hilft dem Kunde bei der Umsetzung.
C SOFTWAREPFLEGE UND HOTLINE-SERVICES
Vertragsgegenstand
JC erbringt die nachfolgend umschriebenen Softwarepflege- und Hotline-Services im Zusammenhang mit der dem Kunde gemäss Softwarelizenzvertrag überlassenen Software. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur Bezahlung einer fortlaufenden periodischen Pflege- und Servicegebühr. Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch JC ist der Einsatz der jeweils von JC freigegebenen aktuellen Version der Software durch den Kunden. Zusätzliche Leistungen können in einem Hotline- und Supportvertrag definiert werden.
Bereitschaft/Ansprechzeit für Hotline- und Serviceleistungen
Die telefonische Unterstützung ist werktags (montags bis freitags, außer “Allgemeine Feiertage”) während der normalen Arbeitszeit von 8.00 bis 17.00 Uhr verfügbar (=”Ansprechzeit”). Außerhalb der Ansprechzeit eingehende Kundenmeldungen gelten als zu Beginn der nächsten Ansprechzeit zugegangen. Eine Bearbeitung der Kundenmeldung erfolgt innerhalb der folgenden 4 Arbeitsstunden nach Eingang.
Softwarepflege und Fehlerbehebung
Im Rahmen der Softwarepflege stellt JC dem Kunde in nicht regelmäßigen Abständen Patches oder Updates zur Verfügung.
JC wird ihr bekannt werdende reproduzierbare Softwarefehler analysieren und sie entsprechend ihrer Dringlichkeit durch die Lieferung von Patches (Bugfixes), Updates, Umgehungslösungen oder anderen dem Kunde zumutbaren Anpassungen seiner Betriebsabläufe beheben. Die Fehlerbehebung durch JC erfolgt in der Regel mittels Zugriff auf das System des Kunden durch Fernzugriff (Remote Access). In Ausnahmen ist JC berechtigt die Fehlerbehebung vor Ort durchzuführen.
Für Lieferung und Einführung von Patches und Updates im Rahmen der Pflegeleistungen gilt Absatz B Softwarelizenzen, Ziff. 4. entsprechend.
Service- und Pflegegebühr
Die Service- und Pflegegebühr wird ab dem Monatsersten des Überlassungsdatums der Software fällig. Basis bildet der offizielle zum Zeitpunkt der Softwareüberlassung gültige JC-Listenpreis. Die Höhe beträgt 22% des Listenpreises pro Jahr und die Periodizität 1 Jahr. Spezielle oder zusätzliche Vereinbarungen können in einem separaten Hotline- und Supportvertrag vereinbart werden. Die Rechnungsstellung erfolgt für die erste ggf. angefangene Periode anteilsmäßig und für die Folgeperioden zu Beginn jeweils im Voraus.
Gewährleistung
JC leistet Gewähr für die fehlerfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Für die Lieferung von Patches und Updates gilt Absatz B Softwarelizenzen, Ziff. 6. entsprechend.
Vertragsdauer
Der Vertrag und die Leistungen von JC beginnen mit der Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Mindestdauer beträgt 1 Jahr, gerechnet von dem folgenden Monatsersten. Die Vereinbarung erneuert sich stillschweigend um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsjahresende von einer Partei schriftlich gekündigt wird.
D DIENSTLEISTUNGEN
Vertragsgegenstand
Soweit sich JC in einer separaten Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) zu Dienstleistungen wie
Softwareentwicklung und Softwareanpassung (“Erstellungsdienstleistungen”), oder
Beratung, EDV-technische Unterstützung und Schulung des Kunden (“Beratungsdienstleistungen”)
verpflichtet, finden die Bedingungen dieses Abschnitts Anwendung. Erstellungs- und Beratungsdienstleistungen werden zusammen als “Dienstleistungen” bezeichnet.
Termine
Verbindliche Termine sind im Dienstleistungsvertrag festgelegt und als solche gekennzeichnet. Alle übrigen, nicht speziell als verbindlich gekennzeichneten oder bestätigten Termine stellen Richttermine dar. Alle Termine können durch gemeinsame Übereinkunft dem Projektfortschritt angepasst werden.
Hält JC einen verbindlichen Termin nicht ein und ist diese Verzögerung durch JC verschuldet, ist der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rechtsbehelfe stehen dem Kunde bei Verzug nicht zu.
Abnahme
Für Erstellungsdienstleistungen erfolgt seitens des Kunden die Abnahme des Resultats. Ist im Dienstleistungsvertrag keine spezifische Abnahme für die entsprechenden Leistungen definiert, gilt:
Abnahme der Detailspezifikation: JC meldet die Abnahmebereitschaft der Detailspezifikation, welche ebenfalls die Resultate, Test- und Abnahmepunkte sowie ggf. Fertigstellungskosten der Leistung beinhaltet. Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen die Abnahme der Detailspezifikation vorzunehmen und JC schriftlich zu bestätigen.
Abnahme der Resultate: JC meldet die Betriebsbereitschaft der Erstellungsdienstleistung. Der Kunde hat innerhalb von 30 Tagen die Erstellungsdienstleistung zu testen und die Abnahme JC schriftlich zu bestätigen.
Die Abnahmen gelten auch als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft / Betriebsbereitschaft schriftlich der Abnahme widerspricht.
Mängel, die den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Resultats nicht ausschließen (“mindere Mängel”), hindern die Abnahme nicht. Ein minderer Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde das Resultat produktiv nutzt.
Preise/Dienstleistungskosten
Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand in Form von Stunden- oder Tagessätzen zzgl. Reisekosten. Deren Höhe richtet sich, soweit nicht besonders vereinbart, nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen JC-Listenpreis. Ist nichts anderes vereinbart, stellt JC monatlich Rechnung.
Die Angabe eines Preises für die gesamten Dienstleistungen von JC dient lediglich der Orientierung des Kunden und stellt ohne ausdrückliche Zusicherung kein verbindliches Kostendach dar.
Gewährleistung
JC leistet Gewähr für die fehlerfreie Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt für Beratungsdienstleistungen mit Abschluss der Beratung, für Erbringungsdienstleistungen mit Abnahme gem. Ziff. 3.
Etwa auftretende Mängel sind nach ihrer Feststellung durch den Kunden umgehend und in nachvollziehbarer Weise, mit den von JC dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen geltend zu machen.
Dem Kunde bleibt es für den Fall, dass ein Mangel durch die Gewährleistung nicht beseitigt werden kann oder deren Maßnahmen unzumutbar sind, vorbehalten, nach angemessener Fristsetzung Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte bestehen nicht.
Handelt es sich beim Resultat der Erbringungsdienstleistungen um Software, gelten zusätzlich die Bedingungen unter Abschnitt B Softwarelizenzen, Ziff. 6. Gewährleistung.
Rechte am Arbeitsergebnis
Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an den gemäss Dienstleistungsvertrag erstellten Resultaten bei JC. Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung daran.
Handelt es sich beim Resultat der Erbringungsdienstleistungen um Software, so gelten dafür die Bedingungen B für Softwarelizenzen und, falls nicht anders vereinbart, die Bedingungen C für die Softwarepflege und Hotline-Services.
E GEMEINSAME BEDINGUNGEN
Preise, Rechnungsstellung, Fälligkeit
JC ist berechtigt, die Höhe der Dienstleistungssätze und wiederkehrenden Gebühren jeweils auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres veränderten Kostenfaktoren anzupassen. Solche Anpassungen werden spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich angezeigt.
Der Kunde wird JC sämtliche Spesen, wie z.B. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen ersetzen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird dem Kunde im Rahmen der ordentlichen Dienstleistungssätze in Rechnung gestellt.
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer (MWSt), andere Abgaben oder Steuern und Versandkosten.
Sämtliche Preise und Kostenangaben verstehen sich in €. Rechnungen werden innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist JC berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe von 1% pro Monat zu verlangen. JC ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen aller Verträge einzustellen, sofern sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, JC rechtzeitig alle notwendigen Informationen über seine Zielsetzungen und organisatorischen Gegebenheiten zu liefern sowie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, welche für die Erbringung der Leistungen von JC notwendig sind. Insbesondere umfassen die Mitwirkungspflichten des Kunden:
Bereitstellung und Betrieb der technischen Systemumgebung (Hardware, Betriebssysteme, Netzwerk, und Datensicherungssystem), die auch zur Fehlerbehebung durch JC genutzt werden kann;
Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen aus den am Projekt beteiligten Fachabteilungen sowie Bezeichnung und Freistellung im notwendigen Umfang eines kompetenten Projektleiters, Umsetzung der Entscheide der Projektleitung;
Unverzügliche Meldung von Mängeln/Fehlern und eine nachvollziehbare Problemschilderung mit den von JC dafür vorgesehenen Formularen oder elektronischen Meldesystemen;
Bereitstellung einer Kommunikationsverbindung und eines Service – Clients nach Vorgaben von JC, die einen Remote – Zugang auf die Systemumgebung des Kunden durch autorisierte und speziell ausgebildete Mitarbeiter von JC ermöglichen;
Gewährung des Zugriffs von JC auf die Software beim Kunden in einer üblichen Arbeitsumgebung;
Umsetzung der Empfehlungen von JC zur Fehlerumgehung;
Umsetzung von Empfehlungen von JC bezüglich Installation von neuen Versionen;
Einsatz der letzten durch JC freigegebenen Versionen gemäß den durch JC spezifizierten betrieblichen oder technischen Einsatzbedingungen.
Rechtsgewährleistung
JC verteidigt den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der von JC erworbenen Produkte erhobenen Ansprüche Dritter wegen Verletzung eines Schutzrechtes, wie eines Urheber-, Patent- oder Markenrechts, sofern:
JC vom Kunden innerhalb von 30 Tagen von der Schutzrechtsverletzung oder der behaupteten Schutzrechtsverletzung schriftlich benachrichtigt wird;
der Kunde JC alle für die Erledigung der Streitsache notwendigen Informationen mitteilt und jede zumutbare Zusammenarbeit und Unterstützung gewährt;
der Kunde JC die ausschliessliche Führung eines etwa zu führenden Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt.
Unter diesen Voraussetzungen führt JC den Rechtsstreit auf ihre Kosten.
Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach dem Ermessen von JC wahrscheinlich, hat JC die Wahl, entweder dem Kunde das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht oder diese Leistungen zurückzunehmen und dem Kunde die von diesem geleistete Vergütung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunde gegenüber JC nicht zu.
Datenschutz
Alle Daten und Informationen, wie Akten, Studien, Offerten, Geschäftsunterlagen, Konzepte oder Protokolle, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, dürfen vom Empfänger nur im Rahmen der Vertragserfüllung verwendet werden und Dritten, die nicht zur Vertragserfüllung beigezogen werden, nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die von JC gelieferte Software Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren enthalten, welche Betriebsgeheimnisse von JC darstellen.
Beide Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtungen ihren jeweils eigenen Mitarbeitern auch über die Dauer deren Anstellungsvertrages hinaus wie auch etwa beigezogenen Dritten aufzuerlegen.
Der Kunde stimmt zu, dass JC die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen Daten des Kunden speichert und im Falle des Abschlusses einer Kreditversicherung dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Kunden übermittelt.
Die Bedingungen des Datenschutzes gelten über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
Haftung
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen JC als auch gegen JC-Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von JC oder JC- Erfüllungsgehilfen beruhen,
im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes,
bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, sowie
wenn JC eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, die als verschuldensunabhängiges Garantieversprechen zu werten ist, wobei in diesem Falle Mangelfolgeschäden nur dann zu ersetzen sind, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung den Kunden gerade auch gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte
Bei einer bestehenden Haftung von JC oder deren Mitarbeitern ist die Haftung auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit Ausnahme der Haftung gem. Ziff. 5.5. ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche sind je Schadensereignis begrenzt auf die Versicherungssummen der bei JC bestehenden Haftpflichtversicherung für EDV-Dienstleistungsbetriebe, nämlich auf 100.000.- € für Personenschäden, 50.000.- € für Sachschäden (auch Datenwiederherstellungskosten) sowie 20.000.- € für Vermögensschäden. Die Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, wenn die Daten nicht ordnungsgemäß gesichert waren.
Soweit JC-Mitarbeiter im Hinblick auf Leistungen tätig werden, die nicht im Zusammenhang mit JC-Software stehen, entfällt jegliche Haftung von JC. JC-Mitarbeiter sind ohne schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, Arbeiten im Zusammenhang mit Software vorzunehmen, die nicht von JC geliefert ist.
Eine Haftung für im Lizenzvertrag ausdrücklich bezeichnete “Drittprodukte” durch JC ist ausgeschlossen. JC ist
insoweit berechtigt, zum Zwecke der Gewährleistung seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Lieferanten von Drittprodukten an den Kunden abzutreten. JC unterstützt ggf. den Kunden diese Ansprüche geltend zu machen und hilft dem Kunde bei der Umsetzung.
Abwerbeverbot
Die Anstellung von angestellten oder freien Mitarbeitern sowie Sub-Unternehmern von JC oder die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Leistungen dieser Mitarbeiter während der Dauer des Vertrages und innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung darf nur mit schriftlichem Einverständnis von JC erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, JC für jede Verletzung dieser Bestimmung eine Konventionalstrafe in der Höhe von 100’000.- € zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbotes. JC ist zudem berechtigt, den darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Erfüllungsort
Als Erfüllungsort gilt nach Wahl der JC entweder der Standort des Kunden oder der Sitz der JC.
Schlussbestimmungen
Diese Vertragsbestimmungen sowie die darauf Bezug nehmenden Anhänge enthalten sämtliche über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden. Änderungen oder Ergänzungen an den vertraglichen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Nachträge) und Unterzeichnung durch beide Parteien.
Der Kunde ist nur mit schriftlicher Zustimmung von JC berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis Dritten zu übertragen. JC behält sich das Recht vor, Leistungen aus Vereinbarungen zwischen JC und dem Kunde auf Dritte zu übertragen, wobei JC die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Kunde gewährleistet.
Sollten Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen oder Regelungen in Besonderen Bedingungen (über die Überlassung von Software, über die Softwarepflege und Hotline-Services oder über die Erbringung von Dienstleistungen) oder Regelungen von JC in sonstiger Weise abgeschlossener Verträgen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen des Vertragsverhältnisses zwischen JC und dem Kunde nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass das Vertragsverhältnis eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach wirtschaftlichen Kriterien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Vertragsabschluß den Punkt bedacht hätten.
Alle Vereinbarungen zwischen JC und dem Kunden unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). Gerichtsstand ist Karlsruhe.